19. März 2024

Statuten

Download:

I.        Name, Sitz und Zweck des Vereins

Artikel 1 Name

Der Turnverein Obfelden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Artikel 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist in 8912 Obfelden.

Artikel 3 Zweck

Der Verein

  • pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
  • legt ein besonderes Gewicht auf die sportliche und geistige Betätigung bei Jugendlichen
  • trägt aktiv zum Dorfleben bei
  • koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
  • richtet sein Handeln nach ethischen Prinzipien aus
  • ist politisch und konfessionell neutral

Artikel 4 Zugehörigkeit

Der Verein und seine Riegen sind Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV) und damit Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes (STV).

Artikel 5 Ethik

Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.

Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.

Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen

II.      Vereinsstruktur

Artikel 6 Riegen

Der Verein umfasst folgende Riegen:

Stammsektion:

  • Der Turnverein Obfelden bildet die Stammsektion aller Riegen

Selbständige Riegen

  • Frauenriege, Männerriege, Ballsportclub

Unselbständige Riegen

  • MuKi/ElKi-Turnen, Jugendriege (Knaben), Mädchenriege, Geräteriege

Artikel 7 Riegengründungen

Weitere Riegen können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden. Für eine Riegengründung wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder benötigt.

Artikel 8 Riegenstatus und Riegenverwaltung

Die selbständigen Riegen haben eigene Vorstände, eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstands unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Turnverein Obfelden als Stammsektion nicht widersprechen.

Die unselbständigen Riegen sind direkt dem Vorstand unterstellt. Sie werden bei Bedarf von diesem verwaltet und gegen aussen vertreten. Unselbstständige Riegen legen dem Vorstand einmal jährlich eine Berichterstattung zu deren Finanzen (Einnahmen und Ausgaben) vor.

Die selbständigen und unselbstständigen Riegen setzen ihre Mitgliederbeiträge selber fest. Sie sind für die Verpflichtung gegenüber ihren Verbänden selbst verantwortlich. Die von der Generalversammlung respektiv den Riegenverantwortlichen festgesetzten Mitgliederbeiträge sind ohne Aufforderung jährlich dem Vereinskassier abzuliefern.

III.    Mitgliedschaft

Artikel 9 Mitgliederkategorien

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:

  • Jungturnerinnen / Jungturner
  • Aktivmitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder

Alle Vereinsmitglieder sind dem STV zu melden.

Artikel 10 Versicherung

Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Alle turnenden Mitglieder sind bei der Sportversicherungskasse STV mit der obligatorischen Grundprämie gemäss Reglement SVK-STV versichert.

Die Prämien sind vom Versicherten selber zu tragen.

Die turnenden Mitglieder anerkennen die Statuten und Reglemente der Sportsversicherungskasse des STV.

Artikel 11 Eintritt und Austritt

Gesuche betreffend Eintritt können während des ganzen Turnjahres erfolgen. Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer im Verlaufe des Jahres das 16. Altersjahr erreicht. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Der Vorstand kann Ausnahmen vorschlagen.

Ein Austritt kann jederzeit erfolgen und muss bis 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen.

Artikel 12 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder die Riegeninteressen schädigen, insbesondere aufgrund eines Ethikverstosses, können durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Artikel 13 Rechte und Pflichten

Aktivmitglieder erhalten ein Exemplar der Statuten und der Ethik-Charta des STV. Passivmitglieder und Jungturnerinnen/ Jungturner werden Statuten nur auf besonderen Wunsch abgegeben.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins wie auch des ZTV und des STV zu unterstützen und entsprechende Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sowie durch ihre Mitwirkung zum Vereinswohl beizutragen.

Artikel 14 Freimitglieder

Zum Freimitglied kann an der Generalversammlung ein Mitglied ernannt werden, wer der Riege seit mindestens zehn Jahren als Aktivmitglied angehört.

Artikel 15 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann an der Generalversammlung ein Mitglied ernannt werden, wer sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Artikel 16 Passivmitglieder und Gönner

Passivmitglied und Gönner können werden, wer sich für die Sache des Turnens interes-siert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, ohne aktiv an den Turnstunden teilzunehmen.

Artikel 17 Jungturnerinnen / Jungturner

Als Jungturnerinnen/ Jungturner kann aufgenommen werden, wer im Verlaufe des Jahres das 14. Altersjahr erreicht und regelmässig die Turnstunden besuchen möchte.

IV.    Organe des Vereins

Artikel 18 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung
  • Vereinsversammlung
  • Turnstand
  • Vorstand
  • Spezialkommissionen
  • Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Artikel 19 Termin und Zusammensetzung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet jährlich im 1. Quartal physisch statt. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand die Generalversammlung virtuell durchführen. Es gelten dabei die gleichen Termine sowie das gleiche Stimm- und Wahlverfahren.

Für die turnenden Mitglieder ist die Teilnahme obligatorisch. Kann ein Mitglied nicht an der Generalversammlung teilnehmen, muss es sich schriftlich bis zwei Tage vor der Versammlung abmelden.

Zusammensetzung:

  • Jungturnerinnen / Jungturner
  • Aktivmitglieder
  • Frei- und Ehrenmitglieder
  • Vorstandsmitglieder
  • Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
  • Delegierten der selbständigen Riegen
  • Gäste

Artikel 20 Geschäfte

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen zu erledigen:

  • Appell
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Festlegung und Änderung der Statuten
  • Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Abnahme des Jahresprogrammes
  • Abnahme des Budgets
  • Mutationen
  • Wahlen
  • Ehrungen, Ernennungen und Auszeichnungen
  • Anträge
  • Verschiedenes

Artikel 21 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Es kann nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, die angekündigt sind oder wenn von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine sofortige Behandlung verlangt wird.

Artikel 22 Eingabe für Anträge

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können zurückgewiesen werden.

Artikel 23 Ausserordentliche Generalversammlung, Turnstand

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Dringende turnerische Angelegenheiten des Vereins oder Geschäfte von geringer Bedeutung können in einem Turnstand behandelt werden. Der Turnstand setzt sich primär aus turnenden Mitgliedern zusammen und kann kurzfristig einberufen werden.

Artikel 24 Stimm- und Antragsrecht

Sämtliche Aktivmitglieder sowie Frei- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Artikel 25 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht ein Drittel der an-wesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3 – Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sachentscheidungen mit Stimmgleichheit sind abgelehnt.

Artikel 26 Anfechtung

Für die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB.

Artikel 27 Protokoll

Über die gefassten Beschlüsse der Generalversammlung ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Vorstand

Artikel 28 Zusammensetzung

Der von der Generalversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Vorstand setzt sich ausfolgenden Personen zusammen:

  • Präsidium
  • Finanzen
  • Administration
  • Weitere

In den geraden Jahren werden gewählt: Finanzen, Administration.
In den ungeraden Jahren werden gewählt: Präsidium

Artikel 29 Amtsdauer

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Für während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder trifft die nächste Generalversammlung eine Ersatzwahl.

Artikel 30 Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

Er ist namentlich zuständig für

  • die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Reglementen
  • die Erarbeitung von Reglementen
  • das Festlegen von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen anhand von Reg-lementen sowie das Erstellen der Organigramme

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins. Er ruft Mitglieder in regelmässigen Abständen zu Versammlungen auf und ist für die Organisation von Vereinsanlässen verantwortlich. Der Vorstand ist bestrebt, dass der Verein, wenn möglich jedes Jahr, an mindestens einem Turnfest teilnimmt.

Artikel 31 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vor-standsmitglieder als notwendig erachtet.

Artikel 32 Beschlussfassung

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 33 Zeichnungsberechtigung

Alle Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit rechtsverbindlich; Präsidium, Finanzen und Administration einzeln.
Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat die Kassierin/ der Kassier und die Präsidentin/ der Präsident die Einzelunterschrift.

Spezialkommissionen

Artikel 34 Spezialkommissionen

Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet werden.

Rechnungsrevisoren

Artikel 35 Zusammensetzung

Die Revisionskommission umfasst zwei Mitglieder. Diese werden an der Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Artikel 36 Aufgaben

Sie üben die Aufsicht über das Rechnungswesen und den Finanzhaushalt des Vereins aus, prüfen die Jahresrechnung und die Rechnungen von Veranstaltungen und haben der Generalversammlung hierüber Bericht und Antrag zu stellen. Spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung haben sie die Jahresrechnung und allfällige Rechnungen von Veranstaltungen zu prüfen.

Auf Auftrag des Vorstands können die Revisorinnen/ Revisoren zur finanziellen Unterstützung unselbständiger Riegen Akteneinsicht verlangen.

V.    Verwaltung

Artikel 37 Protokoll

Über alle Beschlüsse an Vereins- und Riegenversammlungen sowie Vorstands- und Kommissions-Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 38 Reglemente

Die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen des Vorstandes und der Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtheften zu umschreiben.

Artikel 39 Zuständigkeit

Für den Erlass von Reglementen ist der Vorstand zuständig. Reglemente bedürfen zusätzlich der Genehmigung der Generalversammlung.

Artikel 30 Archiv

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke, Dokumente und Gegenstände.

Artikel 41 Datenschutz und -sicherheit

Der Verein beachtet die jeweils gültigen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.

Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Funktion im Verein und in den übergeordneten Verbänden, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung und Tätigkeit mittels elektronischer oder analoger Datenverarbeitung erfasst wer-den und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für den Informationsaustausch, die Vereinsgeschichte, Führung der Buchhaltung Zustellung von internem Informationsmaterial aller Art.

Die personenbezogenen Daten können, soweit notwendig zur Anmeldung und Mitgliederführung bei übergeordneten Verbänden sowie zur Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Anlässen (inkl. Erwähnung in Ranglisten), an Dritte weitergegeben werden. Jedes Mitglied hat das Recht nachzufragen, wie seine Daten verwendet werden.

VI.      Haftung

Artikel 42 Haftung

Sachschäden, die während des Turnbetriebs entstanden sind, werden grundsätzlich von der Vereinskasse getragen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder beträgt maximal sFr. 200.-.

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VII.    Finanzen

Artikel 43 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr schliesst auf den 31. Dezember.

Artikel 44 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Subventionen
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Gewinn von Veranstaltungen
  • freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

Artikel 45 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Verbandsbeiträge und Versicherungen
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Spesen- und Leiterentschädigungen
  • Kostenbeiträge an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
  • Beiträge an Riegen zwecks Geräte- und Materialanschaffungen
  • Weitere durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossene Ausgaben

Artikel 46 Mitgliederbeiträge

Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge werden jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.

VIII.  Schlussbestimmungen

Artikel 47 Besondere Fälle

Angelegenheiten, über welche die Statuten keinen Aufschluss geben, werden durch die Generalsversammlung erledigt.

Eine Revision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 48 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Der Verein besteht, solange sich acht Mitglieder zur Weiterführung desselben verpflichten.

Artikel 49 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Bei einer Auflösung des Vereins wir das noch vorhanden Vermögen für Vereinsaktivitäten mit den Mitgliedern eingesetzt. Verbleibendes Vermögen wird einem Wohltätigen Zweck gespendet.

Artikel 50 Vermögensverwendung bei Riegenauflösung

Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhändischen Verwaltung an den Verein. Wird innert fünf Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.

Artikel 51 Frühere Bestimmungen und Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom TVO: 28.01.2011 / DRO: 26.01.2022.

Vorstehende Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 23.02.2024 des Turnvereins Obfelden und des Zürcher Turnverbands ZTV in Kraft.

Ort und Datum:
Obfelden, 10.10.2023

Für den Turnverein Obfelden
Präsident Noé Blum / Aktuar Nico Nussbaumer
…………………………………………………. ……………………………………………………..
Für die Damenriege Obfelden
Präsidentin Melanie Häberling / Aktuarin Nathalie Nussbaumer
…………………………………………………. ……………………………………………………..
Die vorliegenden Statuten wurden durch den Vorstand des Zürcher Turnverband ZTV genehmigt.
Präsidentin Sabrina Berri / Geschäftsführerin Catherine Zimpfer
…………………………………………………. ……………………………………………………..