29. September 2023

Statuten

I.        Stellung und Zweck des Vereins

Artikel 1

Unter dem Namen Turnverein Obfelden besteht seit dem Jahre 1881 ein Verein, im Sinne des Art. 60 ff des ZGB, mit Sitz in Obfelden.

Artikel 2

Der Verein ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV), welcher dem Schweizerischen Turnverband (STV) angehört. Die Statuten und Reglemente dieser Verbände sind für den Verein verbindlich.

Artikel 3

Der Verein

  • pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
  • legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend
  • koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
  • ist politisch und konfessionell neutral
  •  trägt aktiv zum Dorfleben bei

II.      Vereinsstruktur

Artikel 4

Dem Verein gehören an

als selbständige Riegen

–        Damenriege, Frauenriege, Männerriege, Ballsportclub, Gesangssektion

als unselbständige Riegen, direkt dem Vorstand unterstellt

–        Jugendriegen, Geräteriege, Seniorenriege

Artikel 5

Weitere Riegen können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.

Artikel 6

Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstands unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.

Artikel 7

Riegen mit eigenem Finanzhaushalt setzen Ihre Mitgliederbeiträge selbst fest. Sie sind für die Verpflichtung gegenüber ihren Verbänden selbst verantwortlich. Die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind ohne Aufforderung jährlich dem Vereinskassier abzuliefern.

III.    Mitgliedschaften und Ernennungen

Artikel 8

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglieder
  • Freimitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Mitturner
  • Passivmitglieder

Alle diese Vereinsmitglieder sind dem STV zu melden.

Artikel 9

Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV im Sinne der Statuten des STV und des Reglements der SVK ist für alle Turnenden obligatorisch. Die Prämien sind vom Versicherten selber zu tragen.

Als Aktivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der im Aufnahmejahr das 16. Altersjahr erreicht. Der Vorstand kann Ausnahmen vorschlagen. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

Aktivmitglieder erhalten nach Ihrer Aufnahme ein Exemplar der Vereinsstatuten. Passivmitgliedern und Mitturnern werden Statuten nur auf besonderen Wunsch abgegeben.

Artikel 10

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • den durch die Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten,
  • allen Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen und dessen Ansehen nach Kräften zu fördern.

Artikel 11

Die turnenden Mitglieder sind gehalten,

  • die Turnstunden und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen,
  • an den vom Verein beschlossenen Anlässen teilzunehmen,
  • die Turnhallen- und Sportanlagenreglemente zu beachten.

Artikel 12

a)       Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

b)       Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

c)        Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 13

a)       Als Freimitglieder können durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt werden, welche sich während 10 Jahren als Aktivmitglied um den Verein verdient gemacht haben.

b)       Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

Ausnahmen können vom Vorstand vorgeschlagen werden.

Artikel 14

Ernennungen können nur an den ordentlichen Generalversammlungen auf Antrag des Vorstandes vorgenommen werden. Anträge von Vereinsmitgliedern für Ernennungen sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

Mitglieder, welche während 15 Jahren in unserem Verein geturnt haben, erhalten an der Generalversammlung eine vom Vorstand zu bestimmende Auszeichnung.

Artikel 15

Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.

IV.    Organe

Artikel 16

Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung
  • Vereinsversammlung
  • Turnstand
  • Vorstand
  • Spezialkommissionen
  • Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Artikel 17

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Januar statt.
Sie setzt sich zusammen aus den

  • Aktivmitgliedern
  • Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Vorstandsmitgliedern
  • Mitturnern
  • Rechnungsrevisoren
  • Delegierten der selbständigen Riegen
  • Gästen

Artikel 18

Die Generalversammlung hat u.a. folgende Geschäfte zu erledigen:

  • Appell
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme der Protokolle
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Ehrungen
  • Mutationen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Jahresberichte
  • Allfällige Statutenrevisionen
  • Wahlen
  • Festsetzung des Jahresprogrammes
  • Kreditbewilligungen
  • Ernennungen und Auszeichnungen
  • Anträge
  • Verschiedenes

Artikel 19

Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können zurückgewiesen werden.

Es kann nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, die angekündigt sind oder wenn von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten eine sofortige Behandlung verlangt wird.

Artikel 20

Mindestens 7 Tage im Voraus beruft der Vorstand durch Publikation die Mitglieder zur ordentlichen Generalversammlung ein. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 21

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

Artikel 22

Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Artikel 23

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3 – Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sachentscheide mit Stimmengleichheit sind abgelehnt.

Vereinsversammlung

Artikel 24

a)       Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder (ohne Passive) einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstands fallen.

b)       Die Einladungen haben schriftlich und 7 Tage im Voraus zu erfolgen.

c)        Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

Turnstand

Artikel 25

Dringende turnerische Angelegenheiten der Aktivsektion oder Geschäfte von geringer Bedeutung können ausnahmsweise in Turnständen erledigt werden.

Der Turnstand setzt sich aus turnenden Mitgliedern zusammen und kann unbefristet einberufen werden.

Vorstand

Artikel 26

Zur Leitung des Vereins wird durch die Generalversammlung, je Dauer von zwei Jahren mit stetiger Wiederwählbarkeit in offener Abstimmung ein Vorstand von mindestens 7 Mitgliedern gewählt, bestehend aus:

  • Präsident
  • Oberturner
  • Vize-Oberturner
  • Aktuar
  • Kassier
  • Jugendriegenleiter
  • Materialverwalter

Das Vizepräsidium wird einem der Obengenannten zugeteilt. Für während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder trifft die nächste Versammlung eine Ersatzwahl.

Die Wahl erfolgt gestaffelt alle Jahre, wobei Oberturner, Aktuar, Kassier und Materialverwalter in geraden, Präsident, Vize-Oberturner, und Jugendriegenleiter in ungeraden Jahren neu gewählt werden.

Artikel 27

Die Obliegenheiten des Vorstands sind

  • allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
  • Vertretung nach aussen
  • erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins. Er ruft Mitglieder in regelmässigen Abständen zu Versammlungen auf und ist für die Organisation von Vereinsanlässen verantwortlich. Der Vorstand ist bestrebt, dass der Verein wenn möglich jedes Jahr an mindestens einem Turnfest teilnimmt.

Er verfügt über einen Kredit von maximal Fr. 2000.- pro Jahr. Der Generalversammlung ist über die Verwendung Rechenschaft abzulegen.

Artikel 28

Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 29

Alle Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit rechtsverbindlich, der Präsident, Kassier und Aktuar einzeln.

Für Kasse, Postscheck und Bankkontokorrent hat der Kassier und Präsident Einzelunterschrift.

Spezialkommissionen

Artikel 30

Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet werden.

Rechnungsrevisoren

Artikel 31

Die Revisionskommission umfasst 2 Mitglieder. In den ungeraden Jahren werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt.

Artikel 32

Sie üben die Aufsicht über das Rechnungswesen und den Finanzhaushalt des Vereins aus, prüfen die Jahresrechnung und die Rechnungen von Veranstaltungen und haben der Generalversammlung hierüber Bericht und Antrag zu stellen. Spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung haben sie die Jahresrechnung und allfällige weitere Rechnungen von besonderen Veranstaltungen zu prüfen.

Verwaltung

Artikel 33

Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 34

Die Detailaufgaben des Vorstands und der Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften zu umschreiben.

Artikel 35

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.

V.      Turnbetrieb

Artikel 36

In der Regel finden wöchentlich zwei offizielle Turnabende statt. Vor Turnfesten, Abendunterhaltungen und anderen vom Verein beschlossenen Anlässen können vermehrte Turnstunden angesetzt werden.

Die Absenzenkontrolle erstreckt sich auf die offiziellen Turnstunden.

Artikel 37

Als Entschuldigungen gelten und werden nicht als Absenzen angerechnet:

  • Militär- und Zivilschutzkurse
  • Delegationen, Besuch von Kursen und Teilnahme an Wettkämpfen, als Einzelturner oder als Mannschaft

Über die Anerkennung weiterer Gründe entscheidet der Vorstand.

VI.    Finanzen

Artikel 38

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

Artikel 39

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Subventionen
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Gewinnen von Veranstaltungen
  • freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

Artikel 40

Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus

  • Verbandsbeiträgen
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
  • weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben

Artikel 41

Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt.

Artikel 42

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen

  • Ehrenmitglieder (ganz)
  • Freimitglieder (teilweise)
  • Vorstandsmitglieder (teilweise)
  • Leiter (teilweise)

Artikel 43

Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend und sicher anzulegen sind.

Artikel 44

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beträgt maximal sFr. 200.-.

VII.  Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Artikel 45

Eine Totalrevision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Artikel 46

Angelegenheiten, über welche die Statuten keinen Aufschluss geben, werden durch die Generalversammlung erledigt.

Artikel 47

Sämtlichen Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern ist ein Statutenexemplar auszuhändigen.

Artikel 48

a)       Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

b)       Der Verein besteht, so lange sich 8 Mitglieder zur Weiterführung desselben verpflichten.

Artikel 49

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem ZTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein. Im übrigen gelten die entsprechenden Artikel des ZTV.

Artikel 50

Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.

Artikel 51

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 30.01.2004.

Artikel 52

Vorstehende Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 28. Januar 2011 des Turnvereins Obfelden und ZTVs in Kraft.

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