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In Überarbeitung. Neue Version folgt.
I. Stellung und Zweck des Vereins
Artikel 1
Unter dem Namen Turnverein Obfelden besteht seit dem Jahre 1881 ein Verein, im Sinne des Art. 60 ff des ZGB, mit Sitz in Obfelden.
Artikel 2
Der Verein ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV), welcher dem Schweizerischen Turnverband (STV) angehört. Die Statuten und Reglemente dieser Verbände sind für den Verein verbindlich.
Artikel 3
Der Verein
- pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
- legt ein besonderes Gewicht auf die geistige und körperliche Erziehung der Jugend
- koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
- ist politisch und konfessionell neutral
- trägt aktiv zum Dorfleben bei
II. Vereinsstruktur
Artikel 4
Dem Verein gehören an
als selbständige Riegen
- Damenriege, Frauenriege, Männerriege, Ballsportclub, Gesangssektion
als unselbständige Riegen, direkt dem Vorstand unterstellt
- Jugendriegen, Geräteriege
Artikel 5
Weitere Riegen können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung gebildet werden.
Artikel 6
Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente, die der Genehmigung des Vorstands unterliegen. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.
Artikel 7
Riegen mit eigenem Finanzhaushalt setzen Ihre Mitgliederbeiträge selbst fest. Sie sind für die Verpflichtung gegenüber ihren Verbänden selbst verantwortlich. Die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind ohne Aufforderung jährlich dem Vereinskassier abzuliefern.
III. Mitgliedschaften und Ernennungen
Artikel 8
Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien
- Aktivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitturner
- Passivmitglieder
Alle diese Vereinsmitglieder sind mit dem offiziellen Mitgliedererhebungsformular pro Riege dem STV zu melden.
Artikel 9
Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV im Sinne der Statuten des STV und des Reglements der SVK ist für alle Turnenden obligatorisch.
Die Prämien sind vom Versicherten selber zu tragen. Unfälle sind innert 5 Tagen dem Vereinskassier oder dem Vereinspräsidenten zu melden. Bei Nichtbeachten dieser Vorschriften lehnt der Verein jede Haftpflicht ausdrücklich ab.
Artikel 10
Als Aktivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Aktivmitglieder erhalten nach Ihrer Aufnahme ein Exemplar der Vereinsstatuten. Passivmitgliedern und Mitturnern werden Statuten nur auf besonderen Wunsch abgegeben.
Artikel 11
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- den durch die Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten,
- allen Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen und dessen Ansehen nach Kräften zu fördern.
Artikel 12
Die turnenden Mitglieder sind gehalten,
- die Turnstunden und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen,
- an den vom Verein beschlossenen Anlässen teilzunehmen,
- die Turnhallen- und Sportanlagenreglemente zu beachten.
Artikel 13
a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
b) Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
c) Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Artikel 14
a) Als Freimitglieder können durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt werden, welche sich während 10 Jahren als Aktivmitglied um den Verein verdient gemacht haben.
b) Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Ausnahmen können vom Vorstand vorgeschlagen werden.
Artikel 15
Ernennungen können nur an den ordentlichen Generalversammlungen auf Antrag des Vorstandes vorgenommen werden. Anträge von Vereinsmitgliedern für Ernennungen sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
Mitglieder, welche während 15 Jahren in unserem Verein geturnt haben, erhalten an der Generalversammlung eine vom Vorstand zu bestimmende Auszeichnung.
Artikel 16
Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages.
IV. Organe
Artikel 17
Die Organe des Vereins sind
- Generalversammlung
- Vereinsversammlung
- Turnstand
- Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Artikel 18
Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Januar statt.
Sie setzt sich zusammen aus den
- Aktivmitgliedern
- Frei- und Ehrenmitgliedern
- Vorstandsmitgliedern
- Mitturnern
- Rechnungsrevisoren
- Delegierten der selbständigen Riegen
- Gästen
Artikel 19
Die Generalversammlung hat u.a. folgende Geschäfte zu erledigen:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme der Protokolle
- Abnahme der Jahresrechnung
- Ehrungen
- Mutationen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Jahresberichte
- Allfällige Statutenrevisionen
- Wahlen
- Festsetzung des Jahresprogrammes
- Kreditbewilligungen
- Ernennungen und Auszeichnungen
- Anträge
- Verschiedenes
Artikel 20
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können zurückgewiesen werden.
Es kann nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, die angekündigt sind oder wenn von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten eine sofortige Behandlung verlangt wird.
Artikel 21
Mindestens 7 Tage im Voraus beruft der Vorstand durch Publikation die Mitglieder zur ordentlichen Generalversammlung ein. Die auf diese Weise einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Artikel 22
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Artikel 23
Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Artikel 24
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden).
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3 - Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sachentscheide mit Stimmengleichheit sind abgelehnt.
Vereinsversammlung
Artikel 25
a) Die Vereinsversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder (ohne Passive) einberufen und behandelt alle laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstands fallen.
b) Die Einladungen haben schriftlich und 7 Tage im Voraus zu erfolgen.
c) Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
Turnstand
Artikel 26
Dringende turnerische Angelegenheiten der Aktivsektion oder Geschäfte von geringer Bedeutung können ausnahmsweise in Turnständen erledigt werden.
Der Turnstand setzt sich aus turnenden Mitgliedern zusammen und kann unbefristet einberufen werden.
Vorstand
Artikel 27
Zur Leitung des Vereins wird durch die Generalversammlung, je Dauer von zwei Jahren mit stetiger Wiederwählbarkeit in offener Abstimmung ein Vorstand von mindestens 7 Mitgliedern gewählt, bestehend aus:
- Präsident
- Oberturner
- Aktuar
- Kassier
- Protokollführer
- Jugendriegenleiter
- Materialverwalter
Das Vizepräsidium wird einem der Obengenannten zugeteilt. Für während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder trifft die nächste Versammlung eine Ersatzwahl.
Die Wahl erfolgt gestaffelt alle Jahre, wobei Oberturner, Protokollführer, Kassier und Materialverwalter in geraden, Präsident, Aktuar und Jugendriegenleiter in ungeraden Jahren neu gewählt werden.
Artikel 28
Die Obliegenheiten des Vorstands sind
- allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
- Vertretung nach aussen
- erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins. Er ruft Mitglieder in regelmässigen Abständen zu Versammlungen auf und ist für die Organisation von Vereinsanlässen verantwortlich. Der Vorstand ist bestrebt, dass der Verein wenn möglich jedes Jahr an mindestens einem Turnfest teilnimmt.
Er verfügt über einen Kredit von maximal Fr. 2000.- pro Jahr. Der Generalversammlung ist über die Verwendung Rechenschaft abzulegen.
Artikel 29
Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 30
Alle Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit rechtsverbindlich, der Präsident, Kassier und Aktuar einzeln.
Für Kasse, Postscheck und Bankkontokorrent hat der Kassier und Präsident Einzelunterschrift.
Spezialkommissionen
Artikel 31
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet werden.
Rechnungsrevisoren
Artikel 32
Die Revisionskommission umfasst 2 Mitglieder. In den ungeraden Jahren werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt.
Artikel 33
Sie üben die Aufsicht über das Rechnungswesen und den Finanzhaushalt des Vereins aus, prüfen die Jahresrechnung und die Rechnungen von Veranstaltungen und haben der Generalversammlung hierüber Bericht und Antrag zu stellen. Spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung haben sie die Jahresrechnung und allfällige weitere Rechnungen von besonderen Veranstaltungen zu prüfen.
Verwaltung
Artikel 34
Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Artikel 35
Die Detailaufgaben des Vorstands und der Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften zu umschreiben.
Artikel 36
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.
V. Turnbetrieb
Artikel 37
In der Regel finden wöchentlich zwei offizielle Turnabende statt. Vor Turnfesten, Abendunterhaltungen und anderen vom Verein beschlossenen Anlässen können vermehrte Turnstunden angesetzt werden.
Die Absenzenkontrolle erstreckt sich auf die offiziellen Turnstunden.
Artikel 38
Als Entschuldigungen gelten und werden nicht als Absenzen angerechnet:
- Militär- und Zivilschutzkurse
- Delegationen, Besuch von Kursen und Teilnahme an Wettkämpfen, als Einzelturner oder als Mannschaft
Über die Anerkennung weiterer Gründe entscheidet der Vorstand.
VI. Finanzen
Artikel 39
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
Artikel 40
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
- Mitgliederbeiträgen
- Subventionen
- Erträgen des Vereinsvermögens
- Gewinnen von Veranstaltungen
- freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
Artikel 41
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Turnbetriebskosten
- Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten
- weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben
Artikel 42
Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt.
Artikel 43
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen
- Ehrenmitglieder (ganz)
- Freimitglieder (teilweise)
- Vorstandsmitglieder (ganz)
- Leiter (ganz)
Artikel 44
Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend und sicher anzulegen sind.
Artikel 45
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beträgt maximal sFr. 200.-.
VII. Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Artikel 46
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Artikel 47
Angelegenheiten, über welche die Statuten keinen Aufschluss geben, werden durch die Generalversammlung erledigt.
Artikel 48
Sämtlichen Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern ist ein Statutenexemplar auszuhändigen.
Artikel 49
a) Die Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
b) Der Verein besteht, so lange sich 8 Mitglieder zur Weiterführung desselben verpflichten.
Artikel 50
Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem ZTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein. Im übrigen gelten die entsprechenden Artikel des ZTV.
Artikel 51
Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.
Artikel 52
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 27.01.1984.
Artikel 53
Vorstehende Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 30. Januar 2004 des Turnvereins Obfelden und ZTV’s in Kraft.
Turnverein Obfelden
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Zürcher Turnverband
Ernst Brandenberger
Präsident |
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Roger Hinners
Präsident |
Dominik Stierli
Aktuar |
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